Gericht: Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen: 210 C 1/24
Datum des Urteils: 12.06.2024
Kurze Zusammenfassung des Falls: Der klagende Wohnungseigentümer ficht einen in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss über seine Abmahnung gemäß § 17 Abs. 1 WEG an. Er ist der Ansicht, dass die Einladung zur Versammlung nicht rechtzeitig zuging und der Beschluss nicht ausreichend bestimmt ist. Die beklagte Eigentümergemeinschaft hält den Beschluss aufgrund des Verhaltens des Klägers für erforderlich.
Entscheidung des Gerichts: Das Gericht erklärt den angefochtenen Beschluss für ungültig, da er nicht ausreichend bestimmt ist. Die im Beschluss verwendeten Begriffe wie „verunglimpft“, „verleumdet“ und „droht“ lassen für den betroffenen Eigentümer nicht ausreichend erkennen, welches konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird. Damit wird der Sinn der Abmahnung, dem Eigentümer eine letzte Chance zur Verhaltensänderung zu geben, nicht erfüllt.
Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn erklärte einen Beschluss der Eigentümerversammlung über die Abmahnung eines Wohnungseigentümers für ungültig, da dieser nicht ausreichend bestimmt war. Die verwendeten Begriffe ließen nicht klar erkennen, welches Verhalten dem Eigentümer konkret vorgeworfen wurde. Damit konnte der Sinn der Abmahnung, eine letzte Chance zur Verhaltensänderung zu geben, nicht erfüllt werden. Das Gericht stellte klar, dass Beschlüsse inhaltlich bestimmt und klar sein müssen, um den betroffenen Eigentümer und mögliche Sonderrechtsnachfolger nicht zu benachteiligen.