Gericht: Amtsgericht Dessau-Roßlau
Aktenzeichen: 4 C 305/24
Datum des Urteils: 08.11.2024
Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Wohnung gemietet. Die Beklagte rechnete für das Jahr 2022 die Betriebs- und Heizkosten ab und forderte von der Klägerin eine Nachzahlung von 1.010,45 €. Die Klägerin zahlte diesen Betrag nicht und legte Widerspruch gegen die Abrechnung ein, da diese ihrer Meinung nach unübersichtlich, unvollständig und formell fehlerhaft sei.
Entscheidung des Gerichts:
Das Amtsgericht Dessau-Roßlau gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2022 den geforderten Betrag von 1.010,45 € an die Beklagte zu zahlen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Betriebskostenabrechnung formell fehlerhaft und somit insgesamt unwirksam sei, da die Umlageschlüssel nicht ausreichend erläutert wurden und eine nachvollziehbare Berechnung des individuellen Kostenanteils für den Mieter nicht möglich war.
Wichtige rechtliche Präzedenzfälle:
BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. VIII ZR 294/10
(zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage durch Mieter)
BGH, Urteil V. 27.11.2002, Az. VIII ZR 108/02
(zu den Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung)