LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021
Ein Mitarbeiter hatte im Frühjahr 2020 Desinfektionsmittel im Wert von 40,00 €, das für die im Betrieb arbeitenden Mitarbeiter bestimmt war, entwendet und zum persönlichen Gebrauch in sein Auto verbracht. Ihm wurde deswegen fristlos gekündigt.
Zu Recht wie das LAG Düsseldorf entschied, denn entscheidend ist nicht der Wert des Gegenstandes, sondern der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch, der hier – wie übrigens auch in anderen Fällen des Diebstahls bzw. der Unterschlagung – so schwerwiegend war, dass er eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigte.
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