Kautionsrückzahlung 18 C 175/23

15. Juni 2024

Gericht: Amtsgericht Lichtenberg

Aktenzeichen: 18 C 175/23

Datum des Urteils: 24.05.2024

Kurze Zusammenfassung des Falls: – Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Beklagten und verlangt die Rückzahlung der Mietkaution sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. – Die Beklagte verrechnet Beträge für Maler- und Parkettarbeiten mit der Kaution und verlangt eine Nachzahlung von der Klägerin. – Die Klägerin erhebt die Einrede der Verjährung.

Entscheidung des Gerichts: – Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.997 € aus der vertraglichen Sicherungsabrede zu. – Die Forderung der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen, da der Beklagten kein Zahlungsanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen zusteht. – Die Beklagte hat nicht dargetan, welche konkreten Schäden von der Klägerin herbeigeführt wurden. Zudem hat die Beklagte der Klägerin keine angemessene Frist zur Leistung bestimmt. – Das Gericht ist nicht überzeugt, dass sich die Parteien bei Rückgabe der Wohnung geeinigt haben, dass die Beklagte die Malerarbeiten auf Kosten der Klägerin ausführen lässt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Lichtenberg entschied, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution zusteht. Die Aufrechnung der Beklagten mit Schadenersatzansprüchen wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen greift nicht durch. Die Beklagte hat weder konkrete Schäden dargelegt noch der Klägerin eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt. Zudem konnte die Beklagte nicht beweisen, dass bei Rückgabe der Wohnung eine Vereinbarung getroffen wurde, nach der sie die Malerarbeiten auf Kosten der Klägerin ausführen lässt. Somit war die Klage auf Rückzahlung der Kaution begründet.

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