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Übergabeprotokoll als negatives Schuldanerkenntnis

Gericht: Amtsgericht Eilenburg

Aktenzeichen: 4 C 342/24

Datum des Urteils: 26. November 2024

Die Kläger, forderten Schadensersatz von den Beklagten wegen Verschlechterung der Mietsache. Die Beklagten waren als Erben in das Mietverhältnis eingetreten. Bei der Rückgabe der Wohnung wurden zahlreiche Dübellöcher in den Fliesen und Flecken auf dem Teppichboden festgestellt. Die Kläger verlangten die Beseitigung dieser Mängel, was die Beklagten ablehnten. Die Beklagten argumentierten, dass die Schäden vertragsgemäßer Gebrauch seien und etwaige Ansprüche verjährt seien.

Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Eilenburg wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Kläger kein Recht auf Schadensersatz haben, da im Abnahmeprotokoll die Wohnung als mangelfrei bezeichnet wurde. Die Entscheidung basiert auf der rechtlichen Grundlage des negativen Anerkenntnisses gemäß § 397 Abs. 2 BGB.

Nebenkostennachzahlung

Gericht: Amtsgericht Dessau-Roßlau

Aktenzeichen: 4 C 305/24

Datum des Urteils: 08.11.2024

Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Wohnung gemietet. Die Beklagte rechnete für das Jahr 2022 die Betriebs- und Heizkosten ab und forderte von der Klägerin eine Nachzahlung von 1.010,45 €. Die Klägerin zahlte diesen Betrag nicht und legte Widerspruch gegen die Abrechnung ein, da diese ihrer Meinung nach unübersichtlich, unvollständig und formell fehlerhaft sei.

Entscheidung des Gerichts:
Das Amtsgericht Dessau-Roßlau gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, aufgrund der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2022 den geforderten Betrag von 1.010,45 € an die Beklagte zu zahlen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Betriebskostenabrechnung formell fehlerhaft und somit insgesamt unwirksam sei, da die Umlageschlüssel nicht ausreichend erläutert wurden und eine nachvollziehbare Berechnung des individuellen Kostenanteils für den Mieter nicht möglich war.

Wichtige rechtliche Präzedenzfälle:
BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. VIII ZR 294/10
(zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage durch Mieter)

BGH, Urteil V. 27.11.2002, Az. VIII ZR 108/02
(zu den Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung)

Instandsetzung und Mietminderung wegen Schimmel u.a.

Gericht: Amtsgericht Hamburg-Barmbek

Aktenzeichen: 816 C 166/24

Datum des Urteils: 02.10.2024

Die Kläger haben gegen die Beklagte geklagt, um eine Mietminderung aufgrund von Mängeln in ihrer Mietwohnung durchzusetzen und die Beseitigung dieser Mängel zu erwirken. Zudem fordern sie die Zahlung von 1.291,86 € nebst Zinsen.

Entscheidung des Gerichts:
Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat im Versäumnisurteil entschieden:
1. Die Miete ist um 50% gemindert bis zur Beseitigung der Mängel.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Schimmelstellen zu beseitigen und instand zu setzen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, einen Riss im Wohnzimmer zu beseitigen und die Wand zu tapezieren.
4. Die Beklagte wird verurteilt, einen weiteren Riss im Wohnzimmer zu beseitigen und die Wand zu tapezieren.
5. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern 1.291,86 € nebst Zinsen zu bezahlen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat im Versäumnisurteil zugunsten der Kläger entschieden und die Beklagte zur Mängelbeseitigung, Mietminderung und Zahlung verurteilt. Die Mängel in der Mietwohnung, insbesondere Schimmelstellen und Risse, müssen von der Beklagten beseitigt werden. Zudem ist die Miete bis zur Mängelbeseitigung um 50% gemindert. Die Beklagte muss außerdem 1.291,86 € nebst Zinsen an die Kläger zahlen und die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Streit um Heckenrückschnitt zwischen Nachbarn

Gericht: Amtsgericht Pinneberg

Aktenzeichen: 74 C 8/23

Datum des Urteils: 28.08.2024

Im Jahr 2010/2011 pflanzte der Beklagte auf eigene Kosten eine Buchenhecke auf seinem Grundstück entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze, nachdem die Kläger seinen Vorschlag einer gemeinsamen Hecke auf der Grenze abgelehnt hatten. Der Beklagte schnitt die Hecke regelmäßig auch auf der Klägerseite, um Überwuchs zu vermeiden. 2023 kam es zum Streit über die Unterhaltspflichten. Seitdem unterlässt der Beklagte den Rückschnitt auf der Klägerseite, so dass die Hecke über die Grenze wächst. Die Kläger verlangen nun den Rückschnitt des Überhangs und eine Begrenzung der Heckenhöhe auf 1,20m.

Entscheidung des Gerichts:
1. Der Beklagte wird verurteilt, den Überhang der Hecke auf das Grundstück der Kläger zu beseitigen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, d.h. eine Höhenbegrenzung der Hecke auf 1,20m wird nicht angeordnet.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Wichtige rechtliche Aspekte: – Ein Überhang von Pflanzen auf das Nachbargrundstück stellt eine Eigentumsbeeinträchtigung dar und muss auf Verlangen beseitigt werden (§§ 1004 I, 910 BGB). – Die Hecke ist keine gemeinschaftliche Einfriedung oder Grenzeinrichtung nach §§ 921, 922 BGB, da sie nicht einvernehmlich auf die Grenze gepflanzt wurde. Daher besteht keine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht der Kläger. – Der Beseitigungsanspruch wegen Überhangs ist nicht verjährt, da er mit jeder neuen Beeinträchtigung neu entsteht. – Ein Anspruch auf Höhenbegrenzung der Hecke ist nach § 40 I Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein ausgeschlossen, wenn die Hecke die zulässige Höhe seit über 4 Jahren überschreitet und nicht fristgerecht Klage erhoben wurde. Zusammenfassung: Das Amtsgericht Pinneberg entschied den Nachbarschaftsstreit um eine Hecke teilweise zugunsten der Kläger. Der beklagte Nachbar muss den Überhang der Hecke auf das klägerische Grundstück beseitigen, da es sich um eine unzulässige Eigentumsbeeinträchtigung handelt und mangels gemeinschaftlicher Pflanzung keine Duldungspflicht besteht. Ein Anspruch auf Begrenzung der Heckenhöhe wurde jedoch wegen Verjährung abgewiesen. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil zeigt die Bedeutung der einvernehmlichen Errichtung von Grenzanlagen und die Folgen einseitiger Anpflanzungen für Unterhaltspflichten und Duldungsansprüche auf.

50% Mietkürzung und Schimmelbeseitigung

Gericht: Amtsgericht Gelsenkirchen

Aktenzeichen: 204 C 68/24

Datum des Urteils: 29.08.2024

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten. In der Wohnung befinden sich an verschiedenen Stellen Schimmelbefall. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Beseitigung des Schimmels, Schadensersatz und die Feststellung ihres Rechts zur Mietminderung.

Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 1.139,43 € Schadensersatz nebst Zinsen an die Kläger. Weiterhin stellt es fest, dass die Kläger berechtigt sind, die Miete um 50% zu mindern, bis der Schimmel an den aufgeführten Stellen beseitigt ist. Schließlich wird die Beklagte verurteilt, den Schimmel fachgerecht zu beseitigen, die Wände zu trocknen und instand zu setzen.

Zusammenfassung:
• Die Kläger machten Ansprüche wegen Schimmelbefalls in ihrer Mietwohnung geltend.
• Das Gericht gab den Ansprüchen auf Schadensersatz, Mietminderung und Beseitigung des Mangels statt.
• Die Beklagte muss den Schimmel fachgerecht beseitigen und die Mietminderung bis zur Mangelbeseitigung hinnehmen.
• Das Urteil stärkt die Rechte von Mietern bei Schimmelbefall und verpflichtet Vermieter zu einer ordnungsgemäßen Mangelbeseitigung.

WEG-Beschlussanfechtung nach Abmahnung zum Eigentumsentzug

Gericht: Amtsgericht Bonn

Aktenzeichen: 210 C 1/24

Datum des Urteils: 12.06.2024

Kurze Zusammenfassung des Falls: Der klagende Wohnungseigentümer ficht einen in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss über seine Abmahnung gemäß § 17 Abs. 1 WEG an. Er ist der Ansicht, dass die Einladung zur Versammlung nicht rechtzeitig zuging und der Beschluss nicht ausreichend bestimmt ist. Die beklagte Eigentümergemeinschaft hält den Beschluss aufgrund des Verhaltens des Klägers für erforderlich.

Entscheidung des Gerichts: Das Gericht erklärt den angefochtenen Beschluss für ungültig, da er nicht ausreichend bestimmt ist. Die im Beschluss verwendeten Begriffe wie „verunglimpft“, „verleumdet“ und „droht“ lassen für den betroffenen Eigentümer nicht ausreichend erkennen, welches konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird. Damit wird der Sinn der Abmahnung, dem Eigentümer eine letzte Chance zur Verhaltensänderung zu geben, nicht erfüllt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Bonn erklärte einen Beschluss der Eigentümerversammlung über die Abmahnung eines Wohnungseigentümers für ungültig, da dieser nicht ausreichend bestimmt war. Die verwendeten Begriffe ließen nicht klar erkennen, welches Verhalten dem Eigentümer konkret vorgeworfen wurde. Damit konnte der Sinn der Abmahnung, eine letzte Chance zur Verhaltensänderung zu geben, nicht erfüllt werden. Das Gericht stellte klar, dass Beschlüsse inhaltlich bestimmt und klar sein müssen, um den betroffenen Eigentümer und mögliche Sonderrechtsnachfolger nicht zu benachteiligen.

Räumungsurteil nach messihaftem Wohnzustand

Gericht: Amtsgericht Borna

Aktenzeichen: 6 C 383/23

Datum des Urteils: 29.05.2024

Kurze Zusammenfassung des Falls:
– Mietvertrag zwischen den Parteien seit 01.10.2016 über eine Wohnung
– Kläger mahnte Beklagten mehrfach ab wegen Verstößen gegen Treppenreinigungspflicht und verweigerte Zählerablesung
– Kläger kündigte Mietvertrag am 13.06.2023 außerordentlich und hilfsweise ordentlich wegen Vertragsverletzungen und verwahrlostem Zustand der Wohnung
– Beklagter ließ Wohnung am 01.09.2023 entrümpeln

Entscheidung des Gerichts:
– Fristlose Kündigung unwirksam mangels vorheriger Abmahnung
– Ordentliche Kündigung berechtigt wegen erheblicher schuldhafter Vertragsverletzung durch vertragswidrige Nutzung der Wohnung
– Räumung und Herausgabe der Wohnung durch Beklagten bis 30.09.2024

Zusammenfassung:
– Amtsgericht Borna gab der Räumungsklage des Vermieters gegen den Mieter statt.
– Fristlose Kündigung war unwirksam, aber ordentliche Kündigung berechtigt wegen erheblicher Vertragsverletzungen durch den Mieter.
– Gericht gewährte dem Mieter eine Räumungsfrist bis 30.09.2024.
– Entscheidung zeigt, dass auch ohne wirksame fristlose Kündigung eine ordentliche Kündigung wegen Vertragsverletzungen möglich ist, wenn diese ein gewisses Maß überschreiten.

Versäumnisurteil in Räumungsklage

Gericht: Amtsgericht Hamburg-Barmbek

Aktenzeichen: 824 C 68/24

Datum des Urteils: 12.06.2024

Kurze Zusammenfassung des Falls: Die Kläger verlangen vom Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Wohnung sowie eines Stellplatzes. Zudem fordern sie rückständige und zukünftige Mietzahlungen sowie Nebenkostenzahlungen.

Entscheidung des Gerichts: Das Gericht hat ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen und ihn verurteilt: – die Wohnung und den Stellplatz zu räumen und an die Kläger herauszugeben – rückständige Mietzinsen nebst Zinsen für den Zeitraum Oktober 2023 bis März 2024 zu zahlen – rückständige Nebenkostenzahlungen nebst Zinsen für den Zeitraum Januar 2023 bis März 2024 zu leisten – ab April 2024 laufende Mietzinsen und Nebenkostenzahlungen bis zur Räumung zu zahlen – die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat den beklagten Mieter wegen Zahlungsverzugs verurteilt, die gemietete Wohnung und den Stellplatz zu räumen sowie an die klagenden Vermieter herauszugeben. Zudem muss der Beklagte rückständige Mietzinsen und Nebenkostenzahlungen nebst Zinsen sowie die laufenden Zahlungen bis zur Räumung leisten. Das Urteil wurde als Versäumnisurteil erlassen, da der Beklagte sich nicht verteidigt hat.

Kautionsrückzahlung 18 C 175/23

Gericht: Amtsgericht Lichtenberg

Aktenzeichen: 18 C 175/23

Datum des Urteils: 24.05.2024

Kurze Zusammenfassung des Falls: – Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Beklagten und verlangt die Rückzahlung der Mietkaution sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. – Die Beklagte verrechnet Beträge für Maler- und Parkettarbeiten mit der Kaution und verlangt eine Nachzahlung von der Klägerin. – Die Klägerin erhebt die Einrede der Verjährung.

Entscheidung des Gerichts: – Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.997 € aus der vertraglichen Sicherungsabrede zu. – Die Forderung der Klägerin ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen, da der Beklagten kein Zahlungsanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen zusteht. – Die Beklagte hat nicht dargetan, welche konkreten Schäden von der Klägerin herbeigeführt wurden. Zudem hat die Beklagte der Klägerin keine angemessene Frist zur Leistung bestimmt. – Das Gericht ist nicht überzeugt, dass sich die Parteien bei Rückgabe der Wohnung geeinigt haben, dass die Beklagte die Malerarbeiten auf Kosten der Klägerin ausführen lässt.

Zusammenfassung: Das Amtsgericht Lichtenberg entschied, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution zusteht. Die Aufrechnung der Beklagten mit Schadenersatzansprüchen wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen greift nicht durch. Die Beklagte hat weder konkrete Schäden dargelegt noch der Klägerin eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt. Zudem konnte die Beklagte nicht beweisen, dass bei Rückgabe der Wohnung eine Vereinbarung getroffen wurde, nach der sie die Malerarbeiten auf Kosten der Klägerin ausführen lässt. Somit war die Klage auf Rückzahlung der Kaution begründet.

Nebentätigkeit eines Redakteurs nicht gegenüber Arbeitgeber angezeigt

BAG, Urteil vom 15.06.2021

Ein Redakteur einer Zeitschrift, für den der Manteltarifvertrag für Redakteure an Zeitschriften Geltung hatte, wollte eine Nachricht veröffentlichen, die der Chefredakteur jedoch ablehnte. Seine Ankündigung zur anderweitigen Veröffentlichung der Nachricht wurde vom Chefredakteur unter Hinweis auf das Konkurrenzverbot beantwortet. Gleichwohl veröffentlichte er die Nachricht in einer anderen Zeitung. Aus diesem Grund wurde er von seinem Arbeitgeber abgemahnt.

Zu Recht befand das Bundesarbeitsgericht, denn wer während seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit an Informationen gelangt, hat das berechtigte Interesse seines Arbeitgebers zu berücksichtigen, wonach die Verwertung der Information zu Gunsten von Wettbewerbern verhindert werden kann. Daran vermögen auch Verfassungs- und Konventionsrecht nichts zu ändern.


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